Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 wurde nun durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen vom 28. April 2022 geändert.
Mit den neuesten Änderungen wird insbesondere die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen zur Förderung des Recyclings gefordert. Dabei werden den Abfallerzeugern erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten auferlegt.
So hat der Abfallerzeuger über die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur stofflichen Verwertung eine Erklärung des Übernehmers der Abfälle vorzuhalten. In der Erklärung des Übernehmers ist insbesondere die Verwertungsart anzugeben. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch elektronisch vorzulegen.
Bioabfälle sind nun nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen und unverpackten Bioabfällen getrennt zu erfassen. Dabei soll sichergestellt werden, dass verpackte Bioabfälle vor der weiteren stofflichen Verwertung zu entpacken sind.
Auch mit Bau- und Abbruchabfällen ist entsprechend zu verfahren.
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